GKV "Am Bertramshof" e.V.
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Nichtleisten der satzungsgemäßen Gemeinschaftsarbeit
Zahlung einer Entschädigung durch den Kleingärtner
Das Amtsgericht Stollberg hat mit Urteil vom 21.Mai 1996 festgelegt, daß ein Kleingärtner zur Gemeinschaftsarbeit durch Satzung verpflichtet ist.
Leistet das Mitglied die durch die Jahresmitgliederversammlung festgelegten Arbeitsstunden nicht ab, ist es zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Dieser Satz kann höher liegen als der Lohn eines Arbeitnehmers.
Das Gericht erlaubt dem Verein die Entschädigung sogar etwas höher anzusetzen, als den üblichen Arbeitslohn pro Stunde.
Grund: das Mitglied soll animiert werden seinen körperlichen Einsatz als Beitrag für die Gemeinschaft zu sehen; Geldzahlung ist nur Ersatz für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit.
Amtsgericht Stollberg vom 21.Mai 1996 - Az 1 C 1215/95
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Drittelregelung
Quelle: BDG, Heft 169, Kleingärtnerische Nutzung
Drittelregelung
An den Kleingärtner läge es nun, durch ihr Handeln den Beweis für die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen anzutreten.
Die Faustregel, mindestens 1/3 der gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse, 1/3 der sonstigen gärtnerischen Nutzung (Zierpflanzen, Rasen) und höchstens 1/3 der Erholungnutzung nachzuweisen, entspricht dem Bundeskleingartengesetz.
1. Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung muss dominieren. Das bedeutet, dass mindestens 51 % der Gartenfläche dieser
vorbehalten sein muss.
2. Die Erzeugung von Obst und Gemüse muss auf diesen Flächenanteil überwiegen. Das heisst wiederum, das indestens 51 % der genutzten Fläche (das entspräche der Hälfte der unter 1. verzeichneten Anteile und macht damit 26% der gesamten Gartenfläche aus) sind mit entsprechenden Arten zu besetzen .
3. Wie viel Obst und Gemüse dabei ausmachen sollen, darüber sagt das BKLeingG nichts aus.
Es wird lediglich von Obst und Gemüse gesprochen. Beides muss also sein. Die anderen "Feldfrüchte" (Kommentar zum BKLeingG § 1 Rd Nr. 7) verbleiben demzufolge mathematisch max. 25 % der Gartenfläche, auch hier ohne Fixierung bestimmter Schwerpunktanteile. Diese Relation an der gärtnerischen genutzten Fläche bleiben auch dann erhalten, wenn deren Anteile an der gesamten Gartenfläche
nehr als 51 % beträgt.
Quelle: BDG, Heft 169, Kleingärtnerische Nutzung