Wasser, Regeln & Hinweise
Rechtliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage für die Nutzung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen auf Kleingartenparzellen bildet das Bundeskleingartengesetzt (BKleinG) von 28.02.1983, zuletzt geändert am 19.09.2006.
Im §3 BKleinG heißt es u.a., dass Wasseranschlüsse und dazugehörige Installationen in den Lauben sowie Abwasserbeseitigungsanlangen auf Kleingartenparzellen nicht der vorgegebenen Nutzung entsprechen. In Folge legt die Gartenordnung, - die in Lübecker Kleingartenvereinen Bestandteil der Satzung und Unterpachtvertrages ist – fest, dass Wasseranschlüsse sowie Installation von Spültoiletten, Bädern, Duschen, etc. in der Laube verboten sind.
Nachfolgend erhalten sie einen Überblick über die im Rahmen Ihrer Kleingartennutzung verbotenen und erlaubten Möglichkeiten Wasser zu nutzen und Abwasser zu beseitigen.
Wasserversorgung
Erlaubt ist:
- ein Wasseranschluss auf der Parzelle für die Kleingärtnerische Nutzung außerhalb der Kleingartenlaube (Bewässern des Gartens).
Zu Bedenken:
Die Nutzung eines Gartenbrunnens soll der Unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Brunnen in Kleingärten, die für die Trinkwasserzwecke genutzt werden, unterliegen der Überwachung gem. § 19 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung durch die zuständige Gesundheitsbehörde. Ein Antragsformular finden Sie im Internet unter http://unv.luebeck.de/lvw/formulare (Wasser, Boden, Abfall):
Verboten ist:
- der Einbau von Wasserzapfstellen in der Kleingartenlaube. Dies gilt auch für die Installation von Waschbecken, Spülen, Duschen usw. sowie Abwasser, Wasche- und Spülmaschinen und Spültoiletten jeglicher Art und Bauweise.
Abwasserbeseitigung
Erlaubt ist:
- Abwasser zusammen mit verrottbaren Abfallen fachgerecht zu kompostieren. Vorausgesetzt, es ist nur mit biologisch abbaubaren Stoffen in Berührung gekommen
(z.B. das Abwasser vom Geschirrspülen oder Händewaschen). Anderweit anfallendes Abwasser ist in gleicher Weise wie der Inhalt von Chemietioletten zu beseitigen ist (s.Nachfolgend).
Verboten ist:
- das Einleiten von Schmutzwasser in Entwässerungsgräben und Dränagen oder das versickern im Boden ;
- das Errichten von Abwasser-Sammelbehältern (auch abflusslose);
- der Anschluss der Kleingartenlaube an die öffentliche Kanalisation
Toiletten
Erlaubt sind:
- Streutoiletten (Rinderschrot, Strohhäcksel, Sägemehl, Torf), wenn eine sorgfältige Kompostierung der Stoffe durchgeführt wird;
- Verdunstungstoiletten (hierunter sind Trockentoiletten mit Wärmevorrichtung für die beschleunigte biologische Umbildung von Fäkalien und Urinin Trockensubstanz zu vestehen),
- Chemietoiletten, sofern der Inhalt in gemeinschaftlich vorgehaltenen und betriebenen Sammleeinrichtungen (Abwassersammelgruben) z.B. am Vereinshaus eigebracht werden kann.
Grundsätzlich muss vor dem Aufstellen einer Chemietoilette die schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes eingeholt werden. Diese wird nur erteilt, wenn die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.
Verboten ist:
- der Einbau und Nutzung von Spültoiletten jeglicher Art und Bauweise
- der Gebrauch von Campingtoiletten, die ohne desinfizierende, chemische Zusätze benutzt werden (z.B. nur Wasser mit Zusatz biologisch abbaubarer
Seifen ist aus gesundheitshygienischen Gründen nicht zulässig);
- den Inhalt von Chemietoiletten auf eine Kompoststätte zu schütten, in eine Pflanzenkläranlage einzuleiten oder zu vergraben
Das bedeutet, dass auf Kleingartenparzellen außer in den mit Chemikalien betriebenen Chemietoiletten kein fäkalienhaltiges Abwasser anfallen darf.
Bei Fragen wird Ihnen der Vorstand gerne behilflich sein