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Liebe Gartenreunde

Am 14.02.2013 ist das neue Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in Kraft getreten.
Die Wichtigste und entscheidende Änderung ist die im § 17 PflSchG zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.

Zu diesen Flächen gehören auch Kleingartenanlagen

Auf diesen Flächen dürfen nur ganz spezielle, dafür genehmigte Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden  (§17 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG).

Pflanzenschutzmittel dürfen auf den Gemeinschaftsflächen nur von sachkundigen Personen ausgebracht werden, die über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG).

Neu ist auch, dass der für die Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage Verantwortliche Aufzeichnungen zu führen hat. Diese Aufzeichnungen sind neben den anderen Pflanzen-schutzunterlagen drei Jahre ab dem Folgejahr ihrer Entstehung aufzubewahren.

Nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG kann alleine schon wegen des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf den Gemeinschaftsflächen durch eine Person ohne den erforderlichen Sachkundenachweis ein Bußgeld bis zu 50.000,00 € verhängt werden. Selbst wenn diese Person über einen Sachkundenachweis verfügt, kann ein Bußgeld bis 10.000,00 € verhängt werden, wenn der Sachkundenachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den einzelnen Kleingartenparzellen ist davon abweichend kein Sachkundenachweis erforderlich, wenn das verwendete Pflanzenschutzmittel ausdrücklich für nichtberufliche Anwender zugelassen ist (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 PflSchG). Auf der Kleingartenparzelle dürfen übrigens ohnehin nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen sind oder für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucher-schutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbe-reich festgestellt hat.

Der BDG informiert:

Bienenschutz: Verbot von Pflanzenschutzmitteln für den Hausgebrauch und Kleingärten. Ein „Muss" für alle Kleingärtner. Am 30.September hat die zuständige EU-Kommission den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit den
Wirkstoffen Imidacloprid und Thiamethoxam im Haus und Kleingarten verboten. Der Grund dafür liegt in der Wichtigkeit des Bienenschutzes. Imidacioprid und Thiamethoxam gehören zur Wirkstoffklasse der Neonicotinoide.
Diese stehen laut neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Verdacht, Bienenschädlich zu sein.

Ab dem 1.Oktober 2013 dürfen Mittel mit den genannten Wirkstoffen nicht mehr verkauft werden.

Was die Hobbygärtner aber noch viel stärker trifft: die Präparate dürfen auch nicht mehr verwendet werden. Jeglicher Einsatz ist mit dieser Verordnung seit dem 1. Oktober 2013 verboten.
Informieren Sie sich beim Kauf von Mitteln gegen beißende und saugende Insekten, dass keiner dieser Wirkstoffe darin enthalten ist.
Auch Kombinationen mit anderen Wirkstoffen fallen unter das Anwenderverbot. In Fachgeschäften wird normalerweise auf solche Dinge geachtet, zumal für den Verkauf von
Pflanzenschutzmitteln eine Sachkundeausbildung vorhanden sein muss. Betroffen sind Präparate der Firmen BAYER und COMPO. Der Wirkstoffname steht immer außen auf der
Verpackung.
Die Namen der Pflanzenschutzmittel mit den verbotenen Wirkstoffen lauten:

Wirkstoff: Imidacloprid

- Bayer Garte3 3 in 1 Schädlingsfrei
- Bayer Garten 3 in 1 Schädlingsfrei Lizetan
- Lizetan- Compistäbchen
- Bayer Garten Combistäbchen Lizetan neu
- Lizetan Plus Zierpflanzenspray
- Provado Gartenspray
- Bayer Garten Spinnmilbenspray
- Bayer Garten Zierpflanzenspray
- Bayer Garten Gartenspray
- Bayer Garten Rosen Schädlingsspray
- Bayer Garten Gartenspray Provado
- Bayer Garten Combigranulat Lizetan
- Bayer Garten Combigranualt

Wirkstoff: Thiamethoxam

- Compo Axoris Insekten-frei Spitz- und Gießmittel
- Compo Axoris Insekten-frei Konzentrat
- Compo Axoris Insekten-frei AF
- Compo Axoris Zierpflanzen- Spray
- Compo Axoris Insekten -frei für Orchideen
- Compo Axoris
- Insekten-frei Quick Granulat
- Compo Axopris Insektenfrei

In allen Fällen gibt es keine Übergansfristen für den Verkauf oder die Anwendung. Das Verbot greift sofort seit dem 1.10.2013.

Die EU- Kommission kündigt an, sie werde innerhalb von zwei Jahren eine Überprüfung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anstrengen, die ihr zugehen.
Bis dahin bleibt die Ruhanordnung uneingeschränkt wirksam.

Quelle: BDG

Das Landesverbands-Team Dezember 2013

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