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Drittelregelung

An den Kleingärtner läge es nun, durch ihr Handeln den Beweis für die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen anzutreten.

Die Faustregel, mindestens 1/3 der gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse, 1/3 der sonstigen gärtnerischen Nutzung (Zierpflanzen, Rasen) und höchstens 1/3 der Erholungnutzung nachzuweisen, entspricht dem Bundeskleingartengesetz.
1. Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung muss dominieren. Das bedeutet, dass mindestens 51 % der Gartenfläche dieser

vorbehalten sein muss.


2. Die Erzeugung von Obst und Gemüse muss auf diesen Flächenanteil überwiegen. Das heisst wiederum, das indestens 51 % der genutzten Fläche (das entspräche der Hälfte der unter 1. verzeichneten Anteile und macht damit 26% der gesamten Gartenfläche aus) sind mit entsprechenden Arten zu besetzen .


3. Wie viel Obst und Gemüse dabei ausmachen sollen, darüber sagt das BKLeingG nichts aus.
Es wird lediglich von Obst und Gemüse gesprochen. Beides muss also sein. Die anderen "Feldfrüchte" (Kommentar zum BKLeingG § 1 Rd Nr. 7) verbleiben demzufolge mathematisch max. 25 % der Gartenfläche, auch hier ohne Fixierung bestimmter Schwerpunktanteile. Diese Relation an der gärtnerischen genutzten Fläche bleiben auch dann erhalten, wenn deren Anteile an der gesamten Gartenfläche
nehr als 51 % beträgt.


Quelle: BDG, Heft 169, Kleingärtnerische Nutzung

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